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Allgemeine Geschäftsbedingung

der gewerblich handelnden

DWK Immobilien GmbH
Geschäftsführer: Artur Staudacker
Ackerweg 7
56589 Niederbreitbach

Kontakt

Telefon: 0261 1349 8580
E-Mail: info@dwk-immobilien.de

Steuernummer: 32/669/0068 4
Registergericht: Montabaur
Registernummer: HRB 27199

(nachfolgend „Verwender“)

Vertragssprache ist Deutsch.

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern oder Betten zur Beherbergung sowie alle für den Vertragspartner erbrachten weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebes. Diese AGB sind für jeden Vertragspartner und Gast in dem Beherbergungsbetrieb oder im Internetauftritt des Verwenders einsehbar.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken sind untersagt.

1.3 Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Vertragsabschluss

 

2.1 Der Beherbergungsvertrag gilt als geschlossen, wenn die Bereitstellung eines Zimmers oder Bettes vom Vertragspartner telefonisch, per E-Mail oder Fax reserviert und von dem Verwender kaufmännisch bestätigt worden ist. Die Bestätigung kann per E-Mail, Fax oder auf Wunsch auch auf dem Postweg erfolgen.

2.2 Handelt ein Dritter im Auftrag für den Vertragspartner oder für die von ihm angemeldeten Gäste, so hat er für die hierdurch begründeten Verbindlichkeiten und für alle Verpflichtungen aus dem Beherbergungsvertrag einzustehen.

2.3 Alle Ansprüche gegen den Verwender verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.

Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.

 

3. Leistungen, Preise, Zahlung

 

3.1 Der Verwender ist verpflichtet, die vom Vertragspartner bzw. Drittem gebuchten Betten bzw. Zimmer bereitzuhalten.

3.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die Betten- bzw. Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise des Verwenders zu zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner veranlasste Leistungen und Auslagen des Verwenders an Dritte.

3.3 Der gesamte Rechnungsbetrag ist am Tag der Anreise in bar oder vorab per Überweisung zu zahlen. Bei einer früheren Abreise, sowie bei eine nicht Anreise bleibt der gesamte Rechnungsbetrag fällig.

3.4 Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Erhöht sich der Mehrwertsteuersatz zum Tage der Leistungserbringung, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend. Das Hotel ist berechtigt, die Mehrwertsteuer nach zu belasten.

3.5 Die Preise können vom Verwender ferner geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Betten bzw. Zimmer, der Leistung des Verwenders oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und der Verwender dem zustimmt.

3.6 Rechnungen des Verwenders ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Verwender ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.

3.7 Der Vertragspartner kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Verwenders aufrechnen oder mindern.

 

4. Bereitstellung, -übergabe und -rückgabe der Betten

4.1 Der Vertragspartner erwirbt, wenn nichts Anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Betten.

4.2 Check-In: Die Zimmer können ab 16:30 Uhr bezogen werden. Zur besseren Disposition wird gebeten, dem Verwender die ungefähre Ankunftszeit mitzuteilen. Sollten sich Verzögerungen ergeben, ist der Verwender ebenfalls rechtzeitig telefonisch darüber zu informieren. An- und Abreisetag gelten bei der Reservierung als ein Tag, es zählt also die Anzahl der Übernachtungen.

4.3 Check-Out: Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 10:00 Uhr geräumt herauszugeben.

 

5. Storno- und Rücktrittsbedingungen, Vertragslaufzeit

Sobald wir eine Buchungsbestätigung erhalten haben von Ihnen ist eine kostenlose Stornierung nicht mehr möglich.

Um Ihnen unsere günstigen Konditionen anbieten zu können müssen wir immer auf eine Vorkasse bestehen.

6. Vertragsstrafen

 

6.1 Der Verwender ist berechtigt, in den folgenden Fällen eine Vertragsstrafe von jeweils 200,00 € pro Verstoß zu verlangen:

6.1.1 Ruhestörung in den Zeiten von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.

6.1.2 Nicht gemeldete Beschädigung der Einrichtung des Beherbergungsbetriebes.

6.1.3 Die eigenmächtige Überbelegung von Zimmern.

6.1.4 Check-Out nach 10:00 Uhr ohne vorherige Ankündigung.

6.1.5 Erhebliche Verschmutzung der Zimmer, die über das normale Maß hinausgehen und einen zusätzlichen Reinigungsaufwand bedeuten sowie nicht ordnungsgemäß entsorgter Müll.

6.1.6 Heizen in den Unterkünften auf Stufe 5 bei Nichtanwesenheit der Gäste oder Mitarbeiter.

6.1.7 Heizen bei offenem Fenster.

6.2 Der Verwender ist berechtigt in dem folgenden Fall eine Vertragsstrafe von jeweils

250,00 € pro Verstoß zu verlangen:

6.2.1 Rauchen in den Räumlichkeiten.

6.3 Der Verwender ist berechtigt in dem folgenden Fall eine Vertragsstrafe von jeweils 300,00 € pro Verstoß zu verlangen:

6.3.1 Verstopfung von Abflüssen durch Essensreste oder Hygieneartikel.

6.4 Der Verwender ist berechtigt in dem folgenden Fall eine Vertragsstrafe von jeweils 500,00 € pro Verstoß zu verlangen:

6.4.1 Übermäßiger Alkoholkonsum und Parties in den Unterkünften. Vor allem während der Ruhezeiten.

6.4 Der Verwender ist zudem berechtigt, im Falle eines wiederholtem Fehlverhalten eine Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu zwei Nettokaltmieten nachzufordern. Sollte eine Sicherheitsleistung bereits erbracht worden sein, so ist der Verwender berechtigt, die Sicherheitsleistung um eine weitere Nettokaltmiete zu erhöhen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um unterschiedliche Verstöße handelt. Entscheidend ist ein wiederholtes Fehlverhalten.

6.5 Der Verwender behält sich darüber hinaus einen weitergehenden gesetzlichen Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch ausdrücklich vor.

 

7. Standort

 

Die Pension hat das Recht, die Gäste des Kunden an andere Pensionen oder eigene Objekte in Deutschland weiterzuvermitteln. Es bedarf hierzu keiner Zustimmung des Gastes oder des Kunden. Die Pension bleibt in diesem Fall Vertragspartner des Kunden. Die Höhe des vereinbarten Beherbergungsentgelts bleibt ebenfalls gleich. Betriebskosten sind hiervon ausgenommen.

 

8. Haftungen

 

8.1 Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Verwender für die von ihm oder seinen Gästen verursachten Schäden. Dem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat.

8.2 Für Veränderungen an der Mietsache oder Störungen in ihrer Benutzbarkeit infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die der Verwender nicht zu vertreten hat, kann der Vertragspartner weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben noch Schadensersatz verlangen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung gegenüber dem Mietzins ist nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Die Aufrechnung wegen zu viel gezahlter Miete sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform anzuzeigen.

8.3 Die Haftung des Verwenders für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit diese keine vertragswesentlichen Pflichten betreffen. Der Verwender haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Vertragspartner an den ihm oder seinen Gästen gehörenden Waren und Einrichtungsgegenständen entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass der Verwender den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Haftungsregelung gilt auch für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

8.4 Der Verwender leistet keine Gewähr dafür, dass die gemieteten Räume den in Frage kommenden technischen Anforderungen sowie behördlichen und anderen Vorschriften entsprechen. Der Vertragspartner hat behördliche Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.

8.5 Stellt der Verwender dem Vertragspartner bzw. seinen Gästen Stellplätze zur Verfügung, wird hierdurch kein Verwahrungsverhältnis begründet, ungeachtet dessen, ob diese Zurverfügungstellung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Für etwaige Schäden übernimmt der Verwender keine Haftung.

 

9. Schönheitsreparaturen

 

9.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, die durch die altersbedingte Abnutzung oder den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, auf eigene Kosten zu übernehmen, sofern die Mietsache in einem renovierten Zustand übergeben wird.

9.2 Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken und das Anstreichen der lnnentüren. Diese Arbeiten sind sachund fachgerecht auszuführen.

9.3 Der Vertragspartner hat in den Mieträumen für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und frostfrei zu halten.

 

10. Mängel und Schäden (auch Bagatellschäden)

 

10.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mängel und Schäden an der Mietsache dem Verwender unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen. Maßnahmen, die daraufhin zur Instandhaltung oder -setzung der Mietsache erforderlich sind, sind vom Verwender zu übernehmen. Die Anzeigepflicht besteht im gleichen Maße für notwendige Vorkehrungen zum Schutze der Mietsache gegen eine drohende Gefahr, auch wenn der Vertragspartner bereits selbst Vorkehrungen getroffen hat. Bei Unterlassen einer solchen Anzeige ist der Vertragspartner zur Zahlung des Schadens verpflichtet und darf eigene Rechte, wie Mietminderung bzw. Schadensersatz, nicht mehr ausüben, soweit der Verwender wegen der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige außerstande war, den Mangel oder die Gefahr zu beseitigen.

10.2 Der Verwender übernimmt die Reinigungskosten sowie die Kosten für die Wiederherstellung herkömmlichen Abnutzungen. Hierzu zählen insbesondere Bagatellschäden, Klein- bzw. Schönheitsreparaturen.

10.3 Der Verwender behält sich das Recht vor, außer den in 10.2 genannten Fällen (Bagatellschäden, herkömmliche Abnutzung) Ersatz für Beschädigungen am Mietobjekt von dem Vertragspartner zu verlangen.

10.4 Bei Beschädigungen der Mietsache, haftet der Vertragspartner auch für leichte Fahrlässigkeit soweit sie von ihm oder unter Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten von Dritten, denen er den Gebrauch der Mietsache überlassen hat, von Besuchern, deren Erscheinen ihm zuzurechnen ist, von ihm beauftragten Lieferanten, Handwerkern oder sonstigen Personen schuldhaft verursacht werden.

 

11. Betreten der Mietsache durch den Verwender

 

Der Verwender oder ein von ihr Beauftragter darf die Mietsache aus wichtigem Grund und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten, um unter anderem ihren Zustand zu überprüfen oder die Ablesung von Messgeräten oder Reparatur –bzw. Instandhaltungsmaßnahmen vorzunehmen.

 

12. Personenmehrheit als Vertragspartei

 

12.1 Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.

12.2 Erklärungen, deren Wirkung die einzelnen Mieter aus dem Mietverhältnis berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch – unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für deren Abgabe oder für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.

 

13. Mieterinvestition

 

13.1 Bauliche Veränderungen an der Mietsache oder Einrichtungen sind auf Verlangen des Verwenders vom Vertragspartner zu entfernen bzw. der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

13.2 Hat der Vertragspartner verkehrswerterhöhende Investitionen in das Objekt erbracht, und endet das Mietverhältnis vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt (z.B. außerordentliche Kündigung), so steht dem Vertragspartner sowohl ein bereicherungsrechtlicher als auch vertraglicher Rückforderungsanspruch zu.

13.3 Die Anspruchshöhe richtet sich nach der Investitionssumme. Der Verwender hat insofern 80% (achtzig Prozent) der Kosten der getätigten Investitionen zu erstatten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

 

14. Verwahrung von Sachen

 

14.1 Der Verwender bewahrt gefundene Sachen des Gastes vier Wochen nach Abreise auf. Der Verwender haftet nicht für Beschädigung oder Untergang gefundener Sachen. Der Gast ist berechtigt, solche Sachen jederzeit bei dem Verwender herauszuverlangen. Verlangt der Gast die Zusendung gefundener Sachen, geschieht dies auf Kosten des Vertragspartners. Nach Ablauf von vier Wochen darf der Verwender die Sachen vernichten oder an Dritte veräußern. Im Falle der Veräußerung hat er dem Gast den Veräußerungserlös abzüglich seiner Aufwendungen herauszugeben, wenn der Gast sein Eigentum an der gefundenen und veräußerten Sache zweifelsfrei nachweist.

14.2 Stellt der Verwender dem Vertragspartner bzw. seinen Gästen Stellplätze zur Verfügung, wird hierdurch kein Verwahrungsverhältnis begründet, ungeachtet dessen, ob diese Zurverfügungstellung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Für etwaige Schäden übernimmt der Verwender keine Haftung.

 

15. Schlussbestimmungen

 

15.1 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Verwenders: Koblenz.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag unwirksam sein oder unanwendbar werden oder sollte sich im Vertrag eine Regelungslücke zeigen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine ersetzende Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung im Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt oder eine neue Bestimmung zu treffen, welche die Regelungslücke des Vertrages so schließt, als hätten sie diesen Punkt von vorneherein bedacht.

15.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.